Bundesverfassungsgericht bestätigt Masernimpfpflicht in Kitas und Schulen

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18.08.2022

Mit seinem am 18. August veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG) mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die „Masernimpfpflicht“ unter anderem an Kindertagesstätten und Schulen zurückgewiesen. Die Masernimpflicht ist verfassungsgemäß und bleibt weiter in Kraft. Damit besteht die bisherige Praxis in den BVZ-Einrichtungen weiter fort.

Vor 2,5 Jahren wurde die Impf- und damit einhergehende Nachweispflicht eingeführt, die dazu beitragen soll, diese durch Masernviren hervorgerufene Infektionskrankheit auszurotten und gefährdete Menschen vor Ansteckung zu schützen. Seit dem 1. Januar 2020 dürfen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Tagesmütter nur Kinder aufnehmen, die geimpft oder bereits die Masern hatten. Eltern, deren Kinder bereits eine Einrichtung besuchten, hatten noch bis zum 31. Juli Zeit, den entsprechenden Nachweis vorzulegen. Gegen diese Impf- beziehungsweise Nachweispflicht hatten Eltern minderjähriger Kinder, die kommunale Kindertagesstätten besuchen oder von einer Tagesmutter betreut werden sollten, Beschwerde eingelegt. Diese richtete sich im Wesentlichen gegen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die eine solche Betreuung lediglich dann gestatten, wenn die betroffenen Kinder gegen Masern geimpft sind und diese Impfung auch nachgewiesen wird. In der Impfung sahen die Eltern einen Eingriff auf die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder. Dieser Grundrechtseingriff sei zwar nicht unerheblich, letztendlich gab das BVG „dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern“.

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